Wildschaden miteinander regeln

12.12.17  Am 11. Dezember 2017 trafen sich die Jagdpächter der Jägerschaft Göttingen und die Jagdgenossenschaften zum gemeinsamen Infoabend. Nach der Begrüßung durch Dieter Hildebrand, dem Vorsitzenden der Göttinger Jägerschaft, führte Ernst Friedrich Wille in das Thema des Abends ein: Die gemeinsamen Ziele und der gute partnerschaftliche Umgang bei der Bewirtschaftung der Jagdreviere trage dazu bei, die Regulierung der Wildschäden insgesamt nicht zum Problem werden zu lassen. Die Kenntnis der Rechtslage sei dabei ein wichtiger Baustein.
Peter Zanini stellte zunächst den Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen (ZJEN) vor. Der erste Aufruf stellte bereits die zentrale Aussage klar: Regeln Sie die Wildschäden gemeinsam, nach Möglichkeit ohne externe Vertretungen und vor Ort.
Der Vortrag befasste sich dann mit dem Wildschaden am Grundstück im Jagdrevier, nicht mit dem Jagdschaden, den der Jäger selbst bei der Jagdausübung verursacht. Die Regelungen im Jagdrecht sind z.T. über 100 Jahre alt und in mehreren Gesetzen zu finden.
Anhand von aktuellen Urteilen wurde der Wildschadenersatz exemplarisch erklärt. Als strittiger Punkt wurde beispielsweise der Ersatz von Schaden an Biogasmais diskutiert: Die Ersatzpflicht ist als „völlig klar zu ersetzen“ geregelt.
An anderer Stelle wurde zur Anlage von Wildzäunen bei Sonderkulturen vorgetragen, die zu Lasten des Landwirtes geht. Die ordnungsgemäße Zäunung ist detailliert gesetzlich geregelt. Mais und Raps sind keine Sonderkulturen. Landwirt und Jäger sollten sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht über Bejagungsschneisen verständigen, ein Ertragsausfall für diese Flächen muss erfolgen. Die Einstufung ist regional unterschiedlich. Als Anhaltspunkt zur Abgrenzung Gartengewächs gilt 1% der Ackerfläche der Region.
Weitere Themen waren der Schadenersatz in befriedeten Bezirken (keinen Anspruch auf Wildschadenersatz) die Schadensmeldung bei der zuständigen Behörde samt Meldefristen: Die Meldung bei der Gemeinde sollt schon präzise vorgenommen werden: Flächenbezeichnung, Kultur, vorauss. Schaden, Wildart. Wenn nach dem Versuch der gütlichen Einigung das Vorverfahren nicht durchgeführt wird, kann ein ordentlicher Rechtsweg nicht mehr gewählt werden.
Abschließend fasste Dieter Hildebrand zusammen: Wenn man den Wildschaden erst bei der Behörde melden muss, ist es eh schon zu spät für ein gutes Miteinander!
Diesen Aufruf griff unser Vorsitzender Hubert Kellner auf und appelierte and die Beteiligten regelmäßig zu kommunizieren und vertrauensvoll miteinander umzugehen.
Für die Anwesenden war der Abend samt Imbiss informativ und kurzweilig.