Corona-Überbrückungshilfe III  – Jetzt auch für landwirtschaftliche Betriebe möglich

19.02.21 Am 10. Februar hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Antragsstellung für die nächste Corona-Überbrückungshilfe freigeschaltet. Antrags- und förderberechtig sind alle Unternehmen und Soloselbständige, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mind. 30 % im Vergleich zum entsprechenden Referenzmonat in 2019 nachweisen können. Anträge können für die Monate November 2020 bis Juni 2021 bis zum 31.08.2021 gestellt werden.
Durch die Vereinfachung und Schmälerung der Kriterien ist jetzt auch eine Antragsstellung für die unter der Krise leidendenden landwirtschaftlichen Betriebe möglich. Es ist derzeit davon auszugehen, dass Umsatzeinbußen von mehr als 30 % vor allem auf Schweine haltende Betriebe zutrifft.
Die Corona-Beihilfenobergrenze für landwirtschaftliche Unternehmen ist von der Europäischen Kommission für 2021 von bislang 100.000 auf 225.000 EUR angehoben worden.

Es handelt sich ausschließlich um eine Förderung der nachweislichen Fixkosten! Für die kommenden Monate Februar bis Juni ist eine Abschätzung der Verluste vorzunehmen.

Ausführlichere Informationen finden Sie hier: Überbrückungshilfe FAQ

Achtung!
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Antragsverfahren NICHT um ein Windhundverfahren handelt! Wir raten daher von einer vorschnellen Antragsstellung ab! Bitte wenden Sie sich für die Antragsstellung und eine erste Einschätzung an Ihren Steuerberater! Zuviel gezahlte Mittel müssen wie immer rückerstattet werden.