Düngeverordnung kompakt

15.09.17 Im Nachgang zu unserer DüVO Infoveranstaltung sind nun noch eine Menge Fragen im Büro angekommen.
Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte kompakt zusammengefasst:

Allgemeines vorab:

  • Alle Landwirte müssen sich intensiv mit der neuen DüVO beschäftigen!
  • Seit dem 2. Juni 2017 ist die neue DüVO in Kraft.
  • Die bundeseinheitlichen Vorgaben stehen fest.
  • Die niedersächsische Durchführungsverordnung steht noch nicht fest, es bleiben also kleine Unsicherheiten.

Neue Sperrfristen

  • gilt für organisch, organisch-mineralisch (z.B. Klärschlamm) und mineralische Dünger
  • Dezember – 15. Januar für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost (Ausbringung unabhängig von Vor- und Hauptfrucht, aber nur, wenn ein Düngebedarf besteht)
  • Grünland, mehrjähriges Feldfutter: 1. November – 31. Januar
  • allgemein Ackerland: nach der Ernte – 31. Januar (Ausnahme: wenn N-Düngebedarf besteht, maximal bis 60 kg/ha Gesamt-N oder 30 kg Ammonium-N möglich:
    •  bis 1. Oktober zu W-Raps, Zw-Früchte, Feldfutter (bei Aussaat bis 15.9.) oder zu W-Gerste nach Getreide (bei Aussaat bis 1.10.)
    • bis zum 1. Dezember zu Gemüse

Düngebedarfsermittlung

Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen (gemeint sind 50 kg N oder 30 kg P2O5/ha) ist der Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag (Schlag-Nr. aus „ANDI-Anlage 1a“ verwenden) bzw. jede Bewirtschaftungseinheit schriftlich zu ermitteln, dies gilt auch für die anstehende Herbstdüngung. Die Düngebedarfsermittlung ist auf Verlangen den Prüfbehörden ab sofort in Schriftform vorzulegen.
Bei der N-Düngebedarfsermittlung müssen folgende Einflüsse berücksichtigt werden:

  • N-Bedarfswerte aus Tabellenwerten (der alte Begriff „N-Sollwert“ wird durch das Wort „Bedarfswert“ ersetzt)
  • Ertragsniveau des Betriebes im Durchschnitt der letzten 3 Jahre
  • N-min Gehalt des Bodens (Richtwerte oder eigene Analysen) -> Ackerkulturen
  • Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten 3 Jahre -> Grünland
  • Humusgehalt des Bodens
  • Nachlieferung aus organischer Düngung des Vorjahres
    (10 % der im Vorjahr aus organischen Düngern ausgebrachten Gesamt-N-Menge)
  • Nachlieferung aus Vor- und Zwischenfrucht
  • N-Düngemenge, die nach der letzten Nutzung im Vorjahr (d.h. im Herbst) ausgebracht wurde.

Bei der P-Düngebedarfsermittlung müssen Standort, Erträge und Qualität berücksichtigt werden. Ab einem Bodengehalt > 20 mg/100g Boden P2O5 ist eine Phosphatdüngung nur in Höhe der voraussichtlichen Abfuhr zulässig.
Ziehen Sie aktuelle Bodenproben (P, K, Mg, pH-Wert). Die Bodenproben sind die Grundlage der Phosphatdüngung!

Nährstoffvergleich

Der Nährstoffvergleich (in der Regel Feld-Stall-Bilanz) muss nach wie vor bis zum 31.03. des Folgejahres vorliegen.
Ab 2018 sind voraussichtlich folgende Betriebe verpflichtet, eine sog. „Stoffstrombilanz“ (Hoftorbilanz) zu erstellen:

  • tierhaltende Betriebe mit > 50 GV oder > 30 ha und > 2,5 GV/ha
  • Biogasanlagen
  • tierhaltende Betriebe und gleichzeitiger Aufnahme von Wirtschaftsdüngern.

Die genauen Vorgaben zur Stoffstrombilanz sind aber noch nicht verabschiedet, hier kann es Änderungen geben, die wir abwarten müssen.

Stickstoffobergrenze für organische Dünger im Nährstoffvergleich:

  • Für organische Dünger besteht weiterhin die Obergrenze von 170 kg N/ha im Betriebsdurchschnitt.
  • Neu ist, dass zukünftig alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, auch Gärreste zu 100 % in die Berechnung mit einfließen.
  • Ausnahme Kompost: innerhalb von 3 Jahren max. 510 kg Gesamt-N/ha.

Der zulässige N-Überschuss (3 Jahresmittelwert) im Nährstoffvergleich verringert sich im Jahr 2018 von + 60 kg auf + 50 kg, bei Phosphat (6 Jahresmittelwert) von + 20 kg auf + 10 kg (bei Überschreitung verpflichtende Teilnahme an einer anerkannten Düngeberatung).

Meldeprogramm Wirtschaftsdünger

Neu ab Juli 2017: Meldepflicht spätestens 1 Monat nach Abschluss einer Lieferung (auch Aufnehmer müssen Empfang bestätigen). Nährstoffgehalte sind verpflichtend bei jeder Meldung anzugeben, Importe aus anderen Bundesländern sind ebenfalls zu melden.

Unser Beratungsangebot greift natürlich auch für die nun noch üppigere DVO
Zusätzlich zum Nährstoffvergleich muss die Erstellung der Düngebedarfsermittlung für Ihren Betrieb vor der ersten Ausbringung vorliegen!
Wenn Sie Interesse an dieser Beratung haben, melden Sie diesen bitte bei uns

Tabellen für die Düngebedarfsermittlung

 

Unser Beratungsangebot

….greift natürlich auch für die nun noch üppigere DVO.
Zusätzlich zum Nährstoffvergleich muss die Erstellung der Düngebedarfsermittlung für Ihren Betrieb vor der ersten Ausbringung vorliegen!
Wenn Sie Bedarf und Interesse  an dieser Beratung haben, melden Sie diesen bitte bei uns im Büro bei Ernst Jörg Evers 0551-78904-53 oder unter Ernst-Joerg.Evers@landvolk-goe.de.