Neue Anforderungen an die Zwischenlagerung von Mist und Silage auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

21.10.15 Aus gegebenen Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass gem. eines gemeinsamen Erlasses des Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) die Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot neu geregelt wird. Der Erlass ist am 30.09.2015 in Kraft getreten.

Mit dem Erlass wird u. a. geregelt, dass die Zwischenlagerung von Stallmist auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur noch möglich ist, wenn dieser mietenförmig abgelegt und mit einer Plane oder Vlies abgedeckt wird.
Eine Zwischenlagerung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen von Geflügelfrischkot (Geflügelkot ohne Einstreu und Trocknung) ist ebenso wie die Zwischenlagerung von sonstigen festen organischen Düngemitteln (z. B. separierte oder getrocknete Gärreste) nicht zulässig.

Eine Lagerung in Wasserschutzgebietszonen Klasse II ist unzulässig. Ferner gelten die bestehenden Auflagen und Anforderungen in den Waserschutz- und Überschwemmungsgebieten.

Bei Nichtbeachtung besteht die Gefahr, dass Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (durch den Landkreis) auferlegt werden. Bei Betriebsprüfungen durch den Prüfdienst der Landwirtschafts-kammer droht zusätzlich die Gefahr, dass ein Verstoß gegen die CC-Richtlinien festgestellt wird und eine Sanktionierung der Betriebsprämie erfolgen kann.