13.02.18 Betroffene Forstgenossenschaften und Forstbetriebe sollten den Schaden vor der Aufarbeitung und unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls der zuständigen Finanzbehörde melden (Kalamitätsnutzungen im Zusammenhang eines außergewöhnlichen Naturereignisses im Sinne höherer „Sturmholz – Friederike – Kalamität“ weiterlesen

