Ab sofort: Freigabe von Brachen für Futterzwecke

23.07.19 Hannover. Hitze und Trockenheit lassen das Futter knapp werden. Auf vielen Höfen gibt es aufgrund des Dürrejahres 2018 kaum Reserven. Obwohl die Betroffenheit lokal sehr unterschiedlich ist, hat sich das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium entschlossen, dem drohenden Engpass zu begegnen. Ab sofort können Landwirte in Niedersachsen und Bremen die Brachflächen bzw. die ökologischen Vorrangflächen (öVF) unter bestimmten Voraussetzungen zu Futterzwecken nutzen. Die Ausnahmeregelung betrifft etwa 7.000 Betriebe mit rund 23.500 Hektar öVF-Brachen.

Entsprechende Anträge können jetzt bei den Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gestellt werden. Das Formular befindet sich auf der Internetseite
www.lwk-niedersachsen.de unter dem Webcode: 01035612. Im Antrag sind u.a. die Flächen zu benennen, die genutzt werden sollen, sowie die Art der Nutzung und die Hintergründe des Futtermangels.

Eine Nutzung ohne Genehmigung bleibt ein Greening-Verstoß. Die Nutzung ist auf Futterzwecke beschränkt. Eine andere Verwendung, z. B. in einer Biogasanlage, ist nicht zulässig. Die Nutzung umfasst die maschinelle Ernte wie auch die Beweidung von Brache als öVF mit dem Nutzungscode 062 (Brache ohne Erzeugung). Das heißt, Bearbeitungsschritte darüber hinaus oder eine Aussaat sind nicht erlaubt und auch die anderen Vorgaben für öVF, z. B. bezüglich Düngung und Pflanzenschutz, gelten weiterhin. In gleichem Maße genutzt werden können ab dem 1. Juli von jeher öVF mit den Nutzungscodes 057/058 (Feldränder/Pufferstreifen – Ackerland und Grünland) und 054 (Streifen am Waldrand). Die Regelung bezieht sich nur auf das Entfernen des vorhandenen Aufwuchses. Die Nutzung darf nicht kommerzieller Art sein. Folglich ist ein Verkauf des Aufwuchses nicht erlaubt, die kostenlose Abgabe an von der Trockenheit betroffene Betriebe, die ebenfalls EU-Agrarzahlungen beantragen, ist aber gestattet.

Die Möglichkeit der Nutzung des Aufwuchses gilt nicht für Honigbrachen mit dem Nutzungscode 065/066 und auch nicht für ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder -flächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (Nutzungscode 574 und 575).

Ansprechpartner für den Inhalt dieser Information:
Pressestelle
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Herausgeber: Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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