Achtung bei Barkassenführung

29.09.17 Bareinnahmen erfordern zwingend einen täglichen Kassenbericht – nicht nur bei Direktvermarktern!

Im Rahmen einer Außenprüfung für mehrere Streitjahre nahm die Finanzverwaltung bei einem Landwirt erhebliche Hinzuschätzungen gem. § 162 AO vor, die mit einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung begründet wurden.  Der Landwirt verkaufte landwirtschaftliche Produkte in regelmäßigen Abständen, ein ordnungsgemäßer täglicher Kassenbericht lag nicht vor.

Bei Bareinnahmen, die ähnlich einer offenen Ladenkasse erfasst werden, erfordert die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung einen täglichen Kassenbericht. Dieser muss auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden sein. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt hierzu die Auffassung, dass das Fehlen einer lückenlosen Dokumentation zur Kassenprogrammierung in seinen Auswirkungen auf die Beurteilung der formellen Ordnungswidrigkeit der Buchführung und der Eröffnung der Schätzungsbefugnis dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse bzw. dem Fehlen täglicher Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse gleichsteht.

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