Futternutzung Milanflächen wird möglich

17.07.18  Durch das  Nds. Ministerium für Umwelt ist aufgrund der Futterknappheit, insbesondere für weidetierhaltende Betriebe, die Möglichkeit einer vorübergehenden Abweichung von zeitlich beschränkten Nutzungsverboten bei den Fördermaßnahmen geschaffen worden. Bitte beachten Sie, dass eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen ggf. einer vorherigen Zustimmung der LWK bedarf. Eine abweichende Nutzung hat keine finanziellen Auswirkungen.
Folgende Regelungen sind für die jeweiligen Fördermaßnahmen getroffen worden:

BS6 – Mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan

Teilnehmer der Fördermaßnahme BS6 – mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan – haben ab sofort die Möglichkeit, ihre festgelegte Ruhefläche vor den 16. August zu nutzen. Da die FM BS6 neben dem Rotmilan auch weiteren Tierarten der Agrarlandschaft Schutz und Nahrung bieten soll, muss bei der einmaligen vorzeitigen Nutzung der Ruhefläche ein mindestens 2 m breiter Randstreifen, möglichst entlang der längsten Seite der Ruhefläche, bis zum 15. August stehengelassen werden.
Vor der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist die Genehmigung Ihrer zuständigen Bewilligungsstelle erforderlich. Das Einholen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde ist nicht mehr erforderlich.

GL1.2 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung

Sollten Sie als Teilnehmer an der FM GL 1.2 einer 10-wöchigen Nutzungspause nach der Erstnutzung unterliegen, so können die betroffenen Flächen ab sofort, auch vor der fristgerechten Beendigung der Pause, im Rahmen der Zweitnutzung beweidet werden.
Es bedarf in diesen Fällen keiner weiteren Beteiligung der zuständigen Bewilligungsstelle.

GL4 – Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen zum Erschwernisausgleich

Auch Flächen der Fördermaßnahme GL4, die einer 10-wöchigen Nutzungspause unterliegen, können ab sofort, noch vor Ablauf der 10-Wochen-Frist, im Rahmen der Beweidung genutzt werden.
Beachten Sie hier bitte, dass eine vorzeitige Nutzung der Zustimmung der zuständigen Bewilligungsstelle sowie das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde bedarf..

Achtung bei vertrockneten Untersaaten

Landwirte, deren Untersaaten vertrocknet sind, sollten sich sich umgehend bei der LWK melden , damit die 15-Tagefrist gewahrt bleibt. Dies ist zwingende Voraussetzung für die Anerkennung von höhere Gewalt oder  außergewöhnlichen Umstände

Wir informieren Sie entsprechend weiter.