Sturmholz – Friederike – Kalamität

13.02.18 Betroffene Forstgenossenschaften und Forstbetriebe sollten den Schaden vor der Aufarbeitung und unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls der zuständigen Finanzbehörde melden (Kalamitätsnutzungen im Zusammenhang eines außergewöhnlichen Naturereignisses im Sinne höherer Gewalt).

Wie kann gemeldet werden?

Dies erfolgt auf dem Vordruck ESt 34b-Mitteilung (Voranmeldung), der bei den Finanzämtern oder über diesen link  erhältlich ist. Die geschätzte Schadensmenge ist jeweils für den einzelnen Waldort anzugeben.

Welche Fristen müssen beachtet werden?

Damit eine eventuelle Überprüfung des Schadens durch den Forstsachverständigen der Steuerverwaltung vorgenommen werden kann, muss die Mitteilung des Schadens unverzüglich (d.h. spätestens drei Monate nach Feststellung des Schadens) vor Aufarbeitung des Schadholzes erfolgen. Somit hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, sich vom tatsächlichen Umfang der Schäden zu überzeugen. Erst 14 Tage nach Abgabe dieser Sofortmeldung oder vorher auf telefonische Nachfrage darf mit der Aufarbeitung begonnen werden.

Was sind die steuerlichen Auswirkungen?

Für Kalamitätsholz, das innerhalb der normalen jährlichen Einschlagsmenge (Nutzungssatz) anfällt, ist der halbe Steuersatz anzuwenden. Für Kalamitätsholz, das darüberhinaus eingeschlagen und verkauft wird, fällt der Steuersatz auf ein Viertel. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nur anzuerkennen, wenn das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachgewiesen wird. Nach Abschluss der Aufarbeitung muss dem Finanzamt eine Abschlussmeldung der Kalamität (ebenfalls über die o. g. Internetseite erhältlich) übermittelt werden.

Die Forstgenossenschaften sollten sich mit Ihrem Steuerberater austauschen.